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Das Recht in der Mediation

Die Mediation ist nur in einer funktionierenden Rechtsordnung möglich. Sie beeinflusst und vereinfacht die Lösungssuche, und sie stellt sicher, dass eine Mediationsvereinbarung eingehalten wird.

Das Recht ist ein Gesichtspunkt

Die Mediation sucht den umfassenden Ausgleich der Interessen zwischen den Konfliktparteien. Das Recht hat als ein Gesichtspunkt nur (aber immerhin) die Bedeutung, die ihm die Beteiligten einräumen wollen. Andere Gesichtspunkte wie etwa das Aufrechterhalten einer Geschäftsbeziehung oder ein von der Gerichtspraxis abweichendes Gerechtigkeitsempfinden beider Parteien kann zu einem Verzicht auf eine Rechtsposition führen. Wir vertreten allerdings die Auffassung, dass jeder Mediand über die Rechte informiert sein muss, auf die er in der Mediation allenfalls verzichtet.

Die Rechtslage hat Platz in der Mediation

In den meisten Mediationen wünschen die Medianden Auskunft über die Rechtslage und allenfalls prozessuale Chancen und Risiken. Solche Auskünfte erteilen wir gerne, dies allerdings eher allgemein und zurückhaltend. In jedem Prozess können nämlich unvorhersehbare neue Gesichtspunkte (z.B. Expertiseergebnisse) auftauchen oder eine unerwartete Wichtigkeit erlangen, und die Gerichte nehmen ihre Ermessensspielräume erfahrungsgemäss sehr unterschiedlich wahr. In Rechtsbereichen, die der Vertragsfreiheit ganz oder teilweise entzogen sind - wie in Teilbereichen des Scheidungsrechts - werden wir vertragliche Regelungen vermeiden, die vom Richter nicht genehmigt würden.

Anwaltliche Betreuung in der Mediation

Wir stellen es den Medianden frei, sich während des Mediationsprozesses von einem Rechtsanwalt beraten oder sogar begleiten zu lassen, und wir empfehlen, Vereinbarungen vor der Unterzeichnung einem mediationserfahrenen Rechtsanwalt zur Überprüfung vorzulegen.

Fairness- und Rechtskontrolle

Vor dem Abschluss der Mediation prüfen wir im Rahmen der abschliessenden Fairnesskontrolle - bei komplexen Fällen unter Beizug eines Ko-Mediators - ob eine Vereinbarung der Anforderung des Interessenausgleichs zwischen den Parteien gerecht wird, ob sie den Anforderungen von Art. 20 OR (keine Rechtswidrigkeit, keine Unmöglichkeit und keine Unsittlichkeit der Vertragsleistungen) entspricht, und ob sie in Bereichen, die der Vereinbarungsfreiheit ganz oder teilweise entzogen sind, dem Gesetz und der Gerichtspraxis entspricht. Zu diesem Zweck verfügen wir in unserem Team über erfahrene Juristinnen und Juristen, und nötigenfalls können wir auf unkomplizierten Wegen auf den Rat unserer Partnerpraxis RÜTIMANN RECHTSANWÄLTE zurückgreifen.

Rütimann Coaching & Mediation, Winterthur und Zürich
www.gut-unterwegs.ch
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